Bundesverwaltungsgericht bestätigt OVG-Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig hat mit Beschluss vom 20. März 2018 die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg in Sachen Ostumgehung vom April 2016 bestätigt. Was bedeutet das in der Konsequenz? Der Aller-querende Mittelteil der Ostumgehung darf erstmal nicht gebaut werden. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr muss ein sogenanntes Planergänzungsverfahren beantragen. Darin müssten Maßnahmen entwickelt werden, die verhindern, dass durch die Ostumgehung das Tötungsrisiko für dort vorkommende Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr signifikant erhöht wird.

Zum besseren Verständnis ein Rückblick:

Es geht um den Mittelteil der Ortsumgehung Celle. Dieser dritte Teil der Gesamtplanung beinhaltet die Verlegung der Bundesstraße B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) mit einer Baulänge von 5,3 km. Die Trassenführung sieht eine Querung der Aller und Lachte sowie des Freitagsgrabens durch besonders lange und hohe geständerte Brückenbauwerke vor.
Von vornherein war klar, dass dieser Bauabschnitt die größten Probleme bereitet. Denn betroffen sind Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Gebiete – Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)" und Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" – sowie die Naturschutzgebiete „Obere Allerniederung bei Celle" und „Lachte" sowie die Landschaftsschutzgebiete „Oberes Allertal" und „Vogelschutzgehölz Matthieshagen".

Vor diesem Hintergrund ist es eher verwunderlich, dass es am Ende nur um die fliegenden Säugetiere geht. Aber da zeigen sich die Gerichte bisher unnachgiebig.
Wie selbstverständlich regt sich der Gemeine Homo Automobilis darüber auf, dass sich ihm jetzt die Fledermäuse (Microchiroptera) in den Weg stellen. Aber: In Deutschland sind alle Fledermausarten gesetzlich streng geschützt. Sie dürfen nicht verletzt oder gar getötet werden. Die Schutzbestimmungen sind durch die Naturschutzgesetze von Bund und Ländern sowie die europäische FFH-Richtlinie geregelt. Wer sich genauer damit beschäftigen will, sollte in den „Faunistischer Fachbeitrag“ vom Dezember 2013 schauen (zu finden bei den Unterlagen zum Änderungsplanfeststellungsbeschluss auf der homepage www.strassenbau.niedersachsen.de)

Mehrere Kläger*innen hatten gegen diesen Bauabschnitt etliche weiterer Argumente vorgebracht, die das OVG aber alle als unbedeutend einstufte. Übrig blieb am Ende der Fledermausschutz. Und das, obwohl die Planungsbehörde eifrig „nachgebessert“ hatte. So sind einige 4 Meter hohe Schutzwände und sogenannte Fledermausbrücken vorgesehen. Damit – so die Planungsbehörde – sei ein Tötungsrisiko in 80 % der Fälle ausgeschlossen. Das OVG befand, dass ein Tötungsrisiko in 20 % der Fälle nicht mit dem Schutzgebot vereinbar sei.

In einer Pressemitteilung des OVG dazu hieß es:

„Es liegt ein Verstoß gegen den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vor. Auch unter Berücksichtigung der planfestgestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen konnte die beklagte Landesbehörde [...] aufgrund der bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten im konkreten Fall nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass das Risiko von betriebsbedingten Tötungen von im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Fledermausarten durch Kollisionen mit dem Straßenverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht wird.“

Das BVG bestätigte diese Sichtweise. Leider aber wies es alle anderen von den Kläger*innen erneut vorgebrachten Einwände zurück. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision – denn darum ging es formal nur beim BVG – wurden zurückgewiesen.

Das heißt zunächst: Der Planfeststellungsbeschluss bleibt rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Die Landesbehörde war dieses Mal fix. Schon seit dem 14. Mai und noch bis zum 13. Juni liegen im Rathaus die Planänderungsunterlagen aus. Neben der Fledermausproblematik beschäftigt sich die Straßenbaubehörde zusätzlich noch mit den Hochspannungsleitungen, die wegen des Straßenbaus noch um einiges höher müssen. Bis zum 13. Juli sind Einwendungen gegen das Vorhaben möglich; es wird sicher die Möglichkeit zur Beteiligung an einer Sammeleinwendung geben.

Auf dem Spiel stehen zwei der drei bedeutenden FFH-Gebiete in der Stadt (das dritte ist der Entenfang). Den Verantwortlichen ist dies egal. Und es sind keine Superhelden in Sicht, die Batman unterstützen könnten.