Überprüfungsantrag

Ein Überprüfungsantrag könnte wie folgt aussehen. Sie müssten diesen noch mit Ihrem Absender versehen und Ihr Aktenzeichen eintragen. Wenn Sie Leistungsbezieher*in nach dem SGB XII sind, ist der Empfänger die zuständige Gemeinde bzw. Stadt.

 

Jobcenter im Landkreis Celle

Georg-Wilhelm-Straße 14

29223 Celle

 

Betreff: Kosten der Unterkunft, Aktenzeichen………

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

da offensichtlich fehlerhafte Bescheide ergangen sind, stelle ich einen Überprüfungsantrag in Bezug auf sämtliche für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 ergangenen Bescheide, da die Kosten der Unterkunft nicht in der zustehenden Höhe berücksichtigt wurden.

Der neue Methodenbericht 2019 des Landkreises Celle, der zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, der ein schlüssiges Konzept darstellen soll, erfüllt im Hinblick der Beurteilung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht die erforderlichen Bedingungen des Bundessozialgerichts, (u. a. 18.06.2008 Aktenzeichen B 14/7 B AS 44/06 R, 22.06.2009 Aktenzeichen B 4 AS 18/09 R) in Bezug auf ein schlüssiges Konzept.

Auch entsprechend der aktuellen Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 – B 14 AS 41/18 R; B 14 AS 12/18 R; B 14 AS 10/18 R; B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R kann der Bericht (Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII) nicht zur Beurteilung von angemessenen Kosten der Unterkunft angeführt werden.

Demnach besteht eine Verpflichtung, als angemessene Kosten der Unterkunft einen Betrag anzuerkennen entsprechend des § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %. Solange dieser Betrag nicht überschritten ist, sind die Kosten der Unterkunft in vollem Umfange innerhalb der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

 

Widerspruch

Sollte darüber hinaus ein weiterer Bescheid vorliegen, gegen den noch rechtskräftig im Rahmen der Widerspruchsfrist ein Widerspruch eingelegt werden kann, wäre dies ebenfalls durchzuführen und gleichzeitig eine einstweilige Anordnung.

Ein Widerspruch könnte wie folgt aussehen. Sie müssten diesen noch mit Ihrem Absender versehen und Ihr Aktenzeichen und Datum des Bescheides eintragen. Wenn Sie Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind, ist der Empfänger der Landkreis bzw. die Stadt Celle.

 

Jobcenter im Landkreis Celle

Georg-Wilhelm-Straße 14

29223 Celle

 

Betreff: Kosten der Unterkunft, Aktenzeichen……….

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

da offensichtlich fehlerhafte Bescheide ergangen sind, lege ich hiermit gegen den Bescheid vom……….. mit dem Aktenzeichen ……………… Widerspruch ein, da die Kosten der Unterkunft nicht in der zustehenden Höhe berücksichtigt werden.

Der neue Methodenbericht 2019 des Landkreises Celle, der zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, der ein schlüssiges Konzept darstellen soll, erfüllt im Hinblick der Beurteilung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht die erforderlichen Bedingungen des Bundessozialgerichts, (u. a. 18.06.2008 Aktenzeichen B 14/7 B AS 44/06 R, 22.06.2009 Aktenzeichen B 4 AS 18/09 R) in Bezug auf ein schlüssiges Konzept.

Auch entsprechend der aktuellen Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 – B 14 AS 41/18 R; B 14 AS 12/18 R; B 14 AS 10/18 R; B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R kann der Bericht (Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft SGB II/XII) nicht zur Beurteilung von angemessenen Kosten der Unterkunft angeführt werden.

Demnach besteht eine Verpflichtung, als angemessene Kosten der Unterkunft einen Betrag anzuerkennen entsprechend des § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %. Solange dieser Betrag nicht überschritten ist, sind die Kosten der Unterkunft in vollem Umfange innerhalb der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

 

Es müsste darauf geachtet werden, dass sobald neue Bescheide erlassen werden, auch gegen diesen Bescheid wiederum ein neuer Widerspruch durchzuführen ist.

 

Überprüfungsantrag

Unter Betrachtung der Situation ab 01.01.2018 – so lange könnte nämlich ein Überprüfungsantrag rückwirkend geltend gemacht werden – ergibt sich folgende Situation.

Für Einpersonenhalte war die Mietwerterhebung des Landkreises Celle höher als die Wohngeldtabelle + 10 %. Abweichungen liegen jedoch ab Zweipersonenhaushalten für die Gemeinden Bergen, Eschede, Faßberg, Hermannsburg, Lachendorf, Loheide und Unterlüß vor. Nach Mietwerttabelle Landkreis Celle ergab sich ein Betrag in Höhe von 380,00 €, Wohngeldtabelle + 10 % 415,80 €.

Beim Zweipersonenhaushalt ergab sich in der Stadt Celle nach Mietwerttabelle Landkreis Celle 458,00 €, Wohngeldtabelle + 10 % 520,30 €.

Beim Dreipersonenhaushalt ergibt sich, dass für Bergen, Eschede, Faßberg, Hermannsburg die Mietwerttabelle Landkreis Celle 425,00 € vorsieht, Wohngeldtabelle + 10 % 495,00 €. Für Hambühren ergibt sich die Situation Mietwerttabelle Landkreis Celle 503,00 €, Wohngeldtabelle + 10 % 556,60 € und für die Stadt Celle 503,00 € Mietwerttabelle Landkreis Celle, Wohngeldtabelle + 10 % 619,30 €.

Ab dem Vierpersonenhaushalt ist jeweils die Wohngeldtabelle + 10 % wesentlich höher. Dies bedeutet, dass bei allen o. g. Fallkonstellationen, wenn die Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfange innerhalb der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurde, es sinnvoll ist, einen Überprüfungsantrag für alle für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 ergangenen Bescheide zu stellen.

Ein Überprüfungsantrag könnte wie folgt aussehen. Sie müssten diesen noch mit Ihrem Absender versehen und Ihr Aktenzeichen eintragen. Wenn Sie Leistungsbezieher*in nach dem SGB XII sind, ist der Empfänger die zuständige Gemeinde bzw. Stadt.

 

Jobcenter im Landkreis Celle

Georg-Wilhelm-Straße 14

29223 Celle

 

Betreff: Kosten der Unterkunft, Aktenzeichen………

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

da offensichtlich fehlerhafte Bescheide ergangen sind, stelle ich einen Überprüfungsantrag in Bezug auf sämtliche für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 bis 31.12.2018 ergangenen Bescheide, da die Kosten der Unterkunft nicht in der zustehenden Höhe berücksichtigt wurden.

Zur Beurteilung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verwenden Sie den Endbericht (von Forschung und Beratung aus Hamburg - Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Celle - Hamburg Oktober 2014), der nicht die erforderlichen Bedingungen des Bundessozialgerichts (u. a. 18.06.2008; Az.: B 14/7 B AS 44/06 R, 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R) in Bezug auf ein schlüssiges Konzept erfüllt.

In Ihrem Endbericht benennen Sie kalte Betriebskosten, die nicht nachvollziehbar und prüfbar sind. Dies insbesondere ebenfalls in Bezug auf die Datenerhebung, den Erhebungszeitraum, dem Umfang der Datenerhebung etc. und aufgeteilt nach dem jeweiligen Anteil auf den Quadratmeter bezogen in Bezug auf die umlegungsfähigen Nebenkosten, u. a. Grundsteuer, Wasser inkl. Abwasser, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, allgemeiner Strom, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswart, Antenne/Kabel, sonstiges.

In dem Endbericht bestätigen Sie, nur pauschale kalte Betriebskostenvorauszahlungen, die von Vermietern genannt wurden, als Berechnungsgrundlage ungeprüft übernommen zu haben und haben dabei nicht ermittelt, welche Einzelpositionen von der Betriebskostenvorauszahlung vom Vermieter erfasst wurden und welche zusätzlichen Zahlungen der Mieter direkt zusätzlich an Versorgungsunternehmen wie z. B. für Wasser, Abwasser, Müll etc. zu leisten hat.

Es liegt in der Gesamtheit des Endberichts keine Objektivität, Reliabilität und Validität der Daten vor.

Da der Endbericht nicht die zwingend erforderlichen Bedingungen des Bundessozialgerichts in Bezug auf ein schlüssiges Konzept erfüllt, sind als angemessene Kosten der Unterkunft entsprechend des § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % als angemessene Kosten der Unterkunft innerhalb der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Solange dieser Betrag nicht überschritte ist, sind die Kosten der Unterkunft in vollem Umfange innerhalb der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

 

Einstweiligen Anordnung

Für die Durchführung einer einstweiligen Anordnung ist das Sozialgericht Lüneburg zuständig. Das Sozialgericht würde somit eine vorläufige Entscheidung treffen. Später müsste jedoch, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid eingehen würde – wovon auszugehen ist – dagegen auch eine Klage eingereicht werden. Vom Wortlaut könnte die Klage so aussehen wie das Muster für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Tragen Sie darin bitte noch das Datum Ihres Bescheides ein und das Aktenzeichen und legen den Bescheid, um den es, geht als Anlage bei.

 

Sozialgericht Lüneburg

Postfach 26 60

21316 Lüneburg

………….2019

Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit beantrage ich die vorläufige Aufhebung des Bescheides des Jobcenters im Landkreis Celle vom ………..2019 mit dem Aktenzeichen…………..……(Anlage), da die Kosten der Unterkunft nicht in der mir zustehenden Höhe berücksichtigt werden. Da der Methodenbericht 2019 kein schlüssiges Konzept entsprechend der Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Beurteilung der Kosten der Unterkunft darstellt, ist auf die Mietobergrenze aus § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zurückzugreifen und die Kosten der Unterkunft, so lange dieser Betrag nicht überschritten ist, als angemessene Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Begründung:

Wir sind Leistungsbezieher von Leistungen nach dem SGB II.

Der neue Methodenbericht 2019 des Landkreises Celle, der zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, der ein schlüssiges Konzept darstellen soll, erfüllt im Hinblick der Beurteilung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht die erforderlichen Bedingungen des Bundessozialgerichts, (u. a. 18.06.2008 Aktenzeichen B 14/7 B AS 44/06 R, 22.06.2009 Aktenzeichen B 4 AS 18/09 R) in Bezug auf ein schlüssiges Konzept.

Darüber hinaus ergibt sich, dass der Methodenbericht 2019 https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/sozialamt/pdf_2019/40-150319-Endbericht_Schluessiges_Konzept_Landkreis_Celle_2019.pdf des Landkreises Celle – Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft SGB II - unter Berücksichtigung der aktuellen Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 B 14 AS 41/18 R; B 14 AS 12/18 R; B 14 AS 10/18 R; B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft darstellt. Der Methodenbericht 2019 kann daher nicht zur Beurteilung von angemessenen Kosten der Unterkunft angeführt werden, weil er offensichtlich fehlerhaft ist.

Dies bestätigte der Beklagte in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Lüneburg vom 12.02.2019 in den Hauptsacheverfahren S 27 AS 590/17 und S 27 AS 183/18. Er äußert sich dort wie folgt:

Der Vertreter des Beklagten erklärt, dass das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu den Aktenzeichen L 9 AS 510/13 und L 9 AS 1143/14 Entscheidungen getroffen und das alte Konzept des Landkreises Celle verworfen hat. Der Vertreter erklärt weiter, dass z. Zt. mit dem Landkreis Celle Gespräche geführt werden, ob auch durch die Rechtsfortschreibung das neue Konzept möglicherweise keinen Bestand haben kann. Für diesen Zeitraum besteht im Jobcenter Celle die Möglichkeit für die streitbefangenen Zeiträume nach der Wohngeldtabelle + 10 % Kosten der Unterkunft anzuerkennen.“

Gegenstand der o. g. Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 waren Mietwerterhebungen des Unternehmens „Analyse und Konzepte“ Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH, Gasstraße 10, 22761 Hamburg. Maßgeblich beteiligt an diesem Unternehmen ist Herr Jörg Koopmann, der nunmehr auch den Methodenbericht 2019 für den Landkreis Celle über das Unternehmen „Koopmann Analytics“, Eimsbütteler Straße 101, 22769 Hamburg erstellt hat. Bei Vergleich der Mietwerterhebung 2009 und des Methodenberichts 2019 ergeben sich erhebliche Parallelen und Identitäten im Hinblick der Methodik der Ermittlung der angeblich angemessenen Kosten der Unterkunft, es gibt lediglich Begriffsmodifizierungen. So wird in der Mietwerterhebung 2009 von Wohnungsmarkttypen gesprochen, die Begrifflichkeit wird innerhalb des Methodenberichts 2019 sprachlich in Vergleichsräume umbenannt. Auch die Clusteranalyse ist im überwiegenden Teil vergleichbar. Von daher ist festzustellen, dass die Mietwerterhebung 2009 und der Methodenbericht 2019 in vielen Teilen kongruent ist und somit ist davon auszugehen, dass der Methodenbericht 2019 entsprechend der aktuellen Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 kein schlüssiges Konzept darstellt.

Es ist nicht erkennbar, wie die „Vergleichsraumbildung“ durchgeführt wurde und es fehlt an einer rechtfertigenden sachlichen Herleitung.

Auch in weiteren Bereichen erfüllt der Methodenbericht 2019 im Hinblick der Beurteilung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht die erforderlichen Bedingungen des Bundessozialgerichts in Bezug auf ein schlüssiges Konzept.

Wobei ich an dieser Stelle auf die Ausführungen u. a. der Kreistagsfraktionen des Landkreises Celle verweisen möchte.

06.02.2019 Celle Heute: Celler Mietwunder? Behiye Uca macht auf „angepasste“ Mietwerttabelle aufmerksam

https://celleheute.de/celler-mietwunder-behiye-uca-macht-auf-angepasste-mietwerttabelle-aufmerksam/

21.02.2019 Celle Heute: Neue Mietwerttabelle – FDP-Kreistagsfraktion fordert Aussetzung und Klärung

https://celleheute.de/neue-mietwerttabelle-fdp-kreistagsfraktion-fordert-aussetzung-und-klaerung/

01.03.2019 Celle Heute: Auch SPD hält Mietwertgutachten des Landkreises für „nicht schlüssiges Konzept“

https://celleheute.de/auch-spd-haelt-mietwertgutachten-des-landkreises-fuer-nicht-schluessiges-konzept/

Im Pressebericht vom 06.02.2019 wird auf das „Celler Mietwunder?“ hingewiesen. Demnach sollen sich die Kosten der Unterkunft im Landkreis Celle erheblich reduziert haben.

Bei Gegenüberstellung der Mietwerttabellen ab dem 01.01.2017 https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/sozialamt/pdf/40-170116_Mietwerttabelle_LK-CE-2017.pdf und der aktuellen Mietwerttabelle ab dem 01.01.2019 https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/sozialamt/pdf_2019/2019-02-12_geaenderte_Mietwerttabelle-Steigerungswerte-fuer_den_Landkreis_Celle_ab_01.01.2019.pdf ergibt sich entgegen des bundesweiten Trends, dass die Kosten der Unterkunft, die Mietkosten, in dem Zeitraum vom 01.01.2017 – 01.01.2019 eine erhebliche Reduzierung erfahren haben sollen. Dies ist absolut fragwürdig und stellt in sich schon die Unschlüssigkeit des gesamten Methodenberichts 2019 dar. In sämtlichen Medien wird unablässig darauf hingewiesen, dass die Mietkosten sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkosten in den vergangenen Jahren gestiegen sind. Von einer Reduzierung der Kosten der Miete wird in keinerlei Medien berichtet.

Entsprechend der folgenden detaillierten Berechnungen ergeben sich Spitzenwerte der Reduzierung der Kosten der Unterkunft bis zu 20,2 %. Im Bereich der 1-Personenhaushalte soll demnach z. B. angeblich sich die Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 01.01.2017 – 01.01.2019 um 92,00 € reduziert haben, also um 20,2 %. Bei den 2-Personenhaushalten wird eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 48,00 €, also in der Spitze 10,5 % angegeben. Beim 3-Personenhaushalt werden Reduzierungswerte von 4,8 %, beim 4-Personenhaushalt 4,2 %, bei 5-Personenhaushalten 8,1 % und dann wird ab 6 Personen und folgende der bisherige zusätzlich anzurechnende Betrag in Bezug auf die Kosten der Unterkunft um bis zu 11,9 % gesenkt. Dieses Datenmaterial macht deutlich, dass in sich in der Gesamtheit der Methodenbericht 2019 als unschlüssiges Konzept bezeichnet werden kann.

1 Personenhaushalt

Mietwerttabelle 2017

Mietwerttabelle 2019

Reduzierung

%

Stadt Celle

410,00 €

380,00 €

30,00 €

7,3%

Flotwedel

410,00 €

388,00 €

22,00 €

5,4%

Hambühren

410,00 €

388,00 €

22,00 €

5,4%

Wathlingen

410,00 €

388,00 €

22,00 €

5,4%

Wietze

410,00 €

388,00 €

22,00 €

5,4%

Winsen

410,00 €

388,00 €

22,00 €

5,4%

Lachendorf

456,00 €

388,00 €

68,00 €

14,9%

Bergen

456,00 €

364,00 €

92,00 €

20,2%

Eschede

456,00 €

364,00 €

92,00 €

20,2%

Faßberg

456,00 €

364,00 €

92,00 €

20,2%

Lohheide

456,00 €

364,00 €

92,00 €

20,2%

Südheide

456,00 €

364,00 €

92,00 €

20,2%

2 Personenhaushalt

Mietwerttabelle 2017

Mietwerttabelle 2019

Reduzierung

%

Stadt Celle

458,00 €

410,00 €

48,00 €

10,5%

Flotwedel

458,00 €

422,00 €

36,00 €

7,9%

Hambühren

458,00 €

422,00 €

36,00 €

7,9%

Wathlingen

458,00 €

422,00 €

36,00 €

7,9%

Wietze

458,00 €

422,00 €

36,00 €

7,9%

Winsen

458,00 €

422,00 €

36,00 €

7,9%

Lachendorf

380,00 €

422,00 €

-

Bergen

380,00 €

380,00 €

0,00 €

0,0%

Eschede

380,00 €

380,00 €

0,00 €

0,0%

Faßberg

380,00 €

380,00 €

0,00 €

0,0%

Lohheide

380,00 €

380,00 €

0,00 €

0,0%

Südheide

380,00 €

380,00 €

0,00 €

0,0%

3 Personenhaushalt

Mietwerttabelle 2017

Mietwerttabelle 2019

Reduzierung

%

Stadt Celle

503,00 €

501,00 €

2,00 €

0,4%

Flotwedel

503,00 €

479,00 €

24,00 €

4,8%

Hambühren

503,00 €

479,00 €

24,00 €

4,8%

Wathlingen

503,00 €

479,00 €

24,00 €

4,8%

Wietze

503,00 €

479,00 €

24,00 €

4,8%

Winsen

503,00 €

479,00 €

24,00 €

4,8%

Lachendorf

425,00 €

479,00 €

-

Bergen

425,00 €

405,00 €

20,00 €

4,7%

Eschede

425,00 €

405,00 €

20,00 €

4,7%

Faßberg

425,00 €

405,00 €

20,00 €

4,7%

Lohheide

425,00 €

405,00 €

20,00 €

4,7%

Südheide

425,00 €

405,00 €

20,00 €

4,7%

4 Personenhaushalt

Mietwerttabelle 2017

Mietwerttabelle 2019

Reduzierung

%

Stadt Celle

573,00 €

573,00 €

0,00 €

0,0%

Flotwedel

573,00 €

564,00 €

9,00 €

1,6%

Hambühren

573,00 €

564,00 €

9,00 €

1,6%

Wathlingen

573,00 €

564,00 €

9,00 €

1,6%

Wietze

573,00 €

564,00 €

9,00 €

1,6%

Winsen

573,00 €

564,00 €

9,00 €

1,6%

Lachendorf

500,00 €

564,00 €

-

Bergen

500,00 €

479,00 €

21,00 €

4,2%

Eschede

500,00 €

479,00 €

21,00 €

4,2%

Faßberg

500,00 €

479,00 €

21,00 €

4,2%

Lohheide

500,00 €

479,00 €

21,00 €

4,2%

Südheide

500,00 €

479,00 €

21,00 €

4,2%

5 Personenhaushalt

Mietwerttaelle 2017

Mietwerttabelle 2019

Reduzierung

%

Stadt Celle

638,00 €

608,00 €

30,00 €

4,7%

Flotwedel

638,00 €

591,00 €

47,00 €

7,4%

Hambühren

638,00 €

591,00 €

47,00 €

7,4%

Wathlingen

638,00 €

591,00 €

47,00 €

7,4%

Wietze

638,00 €

591,00 €

47,00 €

7,4%

Winsen

638,00 €

591,00 €

47,00 €

7,4%

Lachendorf

559,00 €

591,00 €

-

Bergen

559,00 €

514,00 €

45,00 €

8,1%

Eschede

559,00 €

514,00 €

45,00 €

8,1%

Faßberg

559,00 €

514,00 €

45,00 €

8,1%

Lohheide

559,00 €

514,00 €

45,00 €

8,1%

Südheide

559,00 €

514,00 €

45,00 €

8,1%

6 - x Personenhaushalt

Mietwerttbelle 2017

Mietwerttabelle 2019

Reduzierung

%

Stadt Celle

65,00 €

64,00 €

1,00 €

1,5%

Flotwedel

65,00 €

63,00 €

2,00 €

3,1%

Hambühren

65,00 €

63,00 €

2,00 €

3,1%

Wathlingen

65,00 €

63,00 €

2,00 €

3,1%

Wietze

65,00 €

63,00 €

2,00 €

3,1%

Winsen

65,00 €

63,00 €

2,00 €

3,1%

Lachendorf

59,00 €

63,00 €

-

Bergen

59,00 €

52,00 €

7,00 €

11,9%

Eschede

59,00 €

52,00 €

7,00 €

11,9%

Faßberg

59,00 €

52,00 €

7,00 €

11,9%

Lohheide

59,00 €

52,00 €

7,00 €

11,9%

Südheide

59,00 €

52,00 €

7,00 €

11,9%

Wie in der Pressemitteilung der SPD vom 01.03.2019 zu entnehmen ist, berichtet der Fraktionsvorsitzende Mathias Pauls „Außerdem wurden nach unseren Informationen zwei der vier größten Vermieter im Landkreis Celle gar nicht angeschrieben…“. Auch dies führt dazu, dass der Methodenbericht 2019 als nicht schlüssiges Konzept angesehen werden muss, da die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes nicht berücksichtigt wurden und somit eine fehlende Repräsentativität vorliegt.

Bei weiterer Betrachtung des Methodenberichts 2019 ergibt sich, dass dort kalte Betriebskosten benannt werden, die nicht nachvollziehbar und prüfbar sind. Dies insbesondere in Bezug auf die Datenerhebung, den Erhebungszeitraum, den Umfang der Datenerhebung etc. und aufgeteilt nach dem jeweiligen Anteil auf den Quadratmeter bezogen in Bezug auf die umlegungsfähigen Nebenkosten, u. a. Grundsteuer, Wasser inkl. Abwasser, Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, allgemeiner Strom, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswart, Antenne/Kabel, sonstiges.

Es scheinen zwar Wasser und Abwasser eine besondere Berücksichtigung bekommen zu haben, aber es blieb vollkommen unberücksichtigt, dass viele Mieter auch die Müllgebühren, die einen erheblichen Anteil im Rahmen der Nebenkosten darstellen, selbst an den Entsorgungsverband zahlen. Des Weiteren ist festzustellen, dass innerhalb des Methodenberichts 2019 bei der Beurteilung der kalten Betriebskosten keinerlei Prüfung der Anzahl der Bewohner durchgeführt wurde. Dies ist ein gravierender Fehler, da die Prüfung der Anzahl der Personen, die auf der Fläche wohnen, von immanenter Bedeutung für ein schlüssiges Konzept ist. Der Methodenbericht 2019 hat diesen Sachverhalt vollkommen unberücksichtigt gelassen, obwohl diese Fragestellung erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlichen Betriebskosten hat, da es nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Betriebskosten für eine Einzelperson, die z. B. in einer 75 m² großen Wohnung wohnt und berufstätig ist, wohl kaum statistisch für einen SGB II-Haushalt mit drei Personen herangezogen werden kann.

Bei Vergleich der kalten Betriebskosten auf den Quadratmeter bezogen ergibt sich z. B., dass bis zum 31.12.2018 auf den Quadratmeter bezogene kalte Betriebskosten für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 1,61 € (Tabelle 2.4 Seite 13 Aktualisierung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Celle) als angemessen beurteilt wurde und ab dem 01.01.2019 lediglich nur noch ein Betrag in Höhe von 1,50 € Tabelle 11 Seite 30 (Methodenbericht 2019). Das bedeutet bezogen auf eine 50 m² große Wohnung eine Reduzierung in Höhe von 6,8 %. Demnach soll im Zeitraum vom 01.01.2017 – 01.01.2019 eine Reduzierung der Nebenkosten in Höhe von 6,8 % stattgefunden haben, obwohl bekannt ist, dass sämtliche Nebenkosten in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen sind.

Bei weiterer Betrachtung der Tabelle 12 auf Seite 31 (Methodenbericht 2019) ist davon auszugehen, dass erhebliche Zweifel in Bezug auf die Methodik der Datenerhebung anzunehmen sind, weil z. B. beim Vergleich eines Vierpersonenhaushaltes als angemessene kalte Betriebskosten 1,43 € benannt wird. Auf 85 m² würde dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 121,55 € darstellen. Bei einem Fünfpersonenhaushalt mit einer Quadratmeterzahl von 95 m² wird ein Wert als kalte Betriebskosten von 1,28 € angegeben, bezogen auf die 95 m² ein Betrag in Höhe von 121,60 €. Also der Unterschied zwischen dem Vierpersonenhaushalt mit 85 m² und dem Fünfpersonenhaushalt beträgt lediglich 0,05 € monatlich. Daraus ist erkennbar, dass offensichtlich fehlerhafte Berechnungen durchgeführt wurden und Zweifel an der Methodik der Datenanalyse vorliegen.

Auf Seite 10 (Methodenbericht 2019) wird für die Durchführung der Datenerhebung auf einen Mietwohnungsbestand aus dem Jahre 2011 zurückgegriffen. Dies dürfte auf Grund des Alters des Datenmaterials für ein schlüssiges Konzept in Bezug auf die Aktualität für das Jahr 2019 keine qualifizierte Grundlage sein.

Gravierend ist auch eine weitere Problematik, die auch eindeutig der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts widerspricht. Wenn man einmal von der Ausgangszahl eines angeblichen Mietwohnungsbestandes 2011 in Höhe von 33.500 Wohnungen ausgeht, behauptet zwar „Koopmann Analytics“ auf Seite 10, dass 10 % des Wohnungsbestandes erhoben wurde, dies ist jedoch absolut falsch. Unter Betrachtung der Tabelle auf Seite 18 des Methodenberichts 2019 ergibt sich lediglich eine Fallzahl in Höhe von 2.562 bzw. dann auf Seite 24 lediglich eine Anzahl von relevanten Mieten in Höhe von 2.444, also nur 7,3 %. Die Mindestanforderung des Bundessozialgerichts in Bezug auf 10 % sind somit in keiner Weise erfüllt, weil bei Zugrundelegung des in Frage zu stellenden Mietwohnungsbestandes von 2011 in Höhe von 33.500 mindestens bei einer 10 %igen Quote 3.350 relevante Mieterhebungen in die Auswertung einfließen müssten.

Bei Betrachtung der Tabelle 3 auf Seite 18 (Methodenbericht 2019) erscheinen auch die durchgeführten abgezogenen Daten abenteuerlich und in sich nicht schlüssig. Allein weil kleinere Wohnungen als 30 m² und große Wohnungen über 95 m² abgezogen werden stellt sich die Frage, warum diese überhaupt in der Tabelle 3 eingeflossen sind. Sie hätten schon im vorhergehenden Datenermittlungsschritt ausgeschlossen werden müssen. Dies bezieht sich auch auf die vollkommen unverständliche Reduzierung in Höhe von 1.139 Mietwohnungen, die so wie es benannt wird, keine Sammelheizung haben. Was darunter zu verstehen ist und wie diese Daten zu interpretieren sind, ist vollkommen unschlüssig. Zu vermuten ist, dass lediglich Wohnungen als relevante Mieten einbezogen wurden, bei denen also eine Sammelheizung vorliegt. Dies dürfte demnach nur in größeren Wohnobjekten sein und nicht in Einzelwohnobjekten, d. h. alle Einzelwohnobjekte wurden sozusagen aus den relevanten Mieten entnommen. Auch dadurch ergibt sich, dass der Methodenbericht 2019 in keiner Weise als schlüssiges Konzept bezeichnet werden kann.

Die Tabelle 3 auf Seite 18 lässt den Schluss zu, dass durch eine fachlich nicht qualifizierte Befragungsmethodik der Rohbestand der Datenmaterialien in Höhe von 4.421 auf 2.562 bzw. wie auf Seite 24 Tabelle 6 (Methodenbericht 2019) benannt, 2.444 Datenbestände reduziert werden musste. Dies bedeutet, dass durch eine unqualifizierte Befragungsmethodik 1.859 bzw. unter Berücksichtigung der 1.977 Falldaten auf Seite 24, also rund 45 % als nicht auswertungsfähige Daten ermittelt wurden. Fazit ist, dass umso schlechter die Qualität der Befragungsmethodik, also die analytische Herangehensweise der Befragung, umso schlechter die Qualität des heranziehbaren Datenmaterials ist. Diese Form des sehr fragwürdigen methodischen Ansatzes führt dazu, dass theoretisch auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestanden hätte, dass die zu berücksichtigenden Datensätze gen Null beziffert hätten werden können. Von daher wurde durch das Bundessozialgericht für ein schlüssiges Konzept als ein Anforderungsprofil die Notwendigkeit definiert, dass mehr als 10 % des Mietwohnungsbestandes als auswertbares Datenmaterial einfließen müssen. Dies liegt in Bezug auf den Methodenbericht 2019 in keiner Weise vor. Die Validität des Datenmaterials ist nicht gegeben. Die durchgeführte Methodik des Unternehmens „Koopmann Analytics“ eröffnet Tür und Tor willkürlich das Datenmaterial zu beeinflussen und somit die letztendlich zu berücksichtigenden Datensätze zu manipulieren wie oben dargestellt bis hin, dass die Quote der relevanten Wohnungen gen Null laufen können.

Von daher dürften die in der Tabelle 3 auf Seite 18 (Methodenbericht 2019) und Tabelle 6 auf Seite 24 (Methodenbericht 2019) aufgenommenen tatsächlich nunmehr erfassten Daten für die Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft unzureichend sein und stellen demnach keine Repräsentavität dar und sind nicht statistisch signifikant. Der Methodenbericht 2019 erfüllt somit offensichtlich nicht das Anforderungsprofil eines schlüssigen Konzeptes.

Der Methodenbericht bietet somit nicht hinreichend Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben wurden. Die Wohnungsmarktsituation wurde nicht entsprechend der Vorgaben des Bundessozialgerichts analysiert, was in der Folge dazu führt, dass die verwendeten Indikatoren zur Zusammenfassung der vergleichbaren Vergleichsräume nicht den mathematischen statistischen Grundsätzen einer qualifizierten Datenauswertung entsprechen.

Es liegt in der Gesamtheit des Methodenberichtes 2019 keine Objektivität, Reliabilität und Validität der Daten vor.

Grundsätzlich ist desweiteren anzumerken, dass es sich bei Leistungen nach dem SGB II um Leistungen handelt, die lediglich nur das soziokulturelle Existenzminimum des Einzelnen sicherstellen und dementsprechend sich daraus, wenn dieses Existenzminimum nicht gewährleistet ist, eine wirtschaftliche Notlage ergibt. Es kann von uns nicht hingenommen werden, dass uns vom Antragsgegner die zur Sicherung des Lebensunterhaltes rechtlich zustehenden Leistungen vorenthalten werden, zumal es sich um eine monatlich wiederkehrende Leistungskürzung des Antragsgegners handelt. Daraus ergibt sich schon alleine, dass zur Abwendung dieser wesentlichen Nachteile sich die Notwendigkeit der Durchführung der Einstweiligen Anordnung ergibt, da ein schützenswertes Recht vorhanden ist.

Des Weiteren ergibt sich, da das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig ist bzw. ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers bestehen, sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern (vergl. u. a. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.05.04 Aktenzeichen L 16 B 15/04 KRER, Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 31.07.02 Aktenzeichen L 18 B 237/01 VER, Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 05.09.07 Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER).

Demnach ist der Antragsgegner verpflichtet, als angemessene Kosten der Unterkunft einen Betrag anzuerkennen entsprechend des § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %. Solange dieser Betrag nicht überschritten ist, sind die Kosten der Unterkunft in vollem Umfange innerhalb der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen