Interview zur Beobachtung des Prozesses gegen die „IS“-Unterstützerin Romiena S.

Am Oberlandesgericht ist in der ersten Jahreshälfte zum zweiten Mal eine sogenannte „IS“-Rückkehrerin angeklagt und verurteilt worden. Der Dachverband des êzîdischen Frauenrats (Sîwana Meclîsên Jinên Êzîdî) und die Celler Ortsgruppe der feministischen Organisierung „Gemeinsam kämpfen! Für Selbstbestimmung und Demokratische Autonomie“ haben dabei eine Prozessbeobachtung organisiert. Wir haben mit „Gemeinsam kämpfen!“ ein Interview zu den Hintergründen geführt.

??: Was bedeutet eigentlich „Prozessbeobachtung“, und was ist eure Motivation?

!!: Prozessbeobachtung heißt in unserem Sinne, dass wir an den Prozesstagen teilnehmen und Notizen darüber anfertigen. Dahinter stecken verschiedene Motivationen. Zum einen die Dokumentation und Bewertung der Prozesse und Urteile gegen Frauen, die sich dem selbsternannten IS angeschlossen haben sowie deren Rolle und Verantwortung in diesem System. Die Anklagepunkte und Urteile können dies oft nicht widerspiegeln, schließlich steht die „Haushaltsführung“ nicht unter Strafe und viele berufen sich darauf, nichts weiter als dies getan zu haben. Unsere Perspektiven und Bewertungen sind keine juristischen, sondern eine Betrachtung aus feministischer Perspektive. Frauen haben sehr klar eine tragende Rolle im „IS“ innegehabt; neben dem Fakt, dass es durchaus auch bewaffnete Fraueneinheiten gab, insbesondere bezüglich der Sicherstellung der auferlegten dogmatischen Regeln der islamistischen Lebensführung. Im Grunde waren sie das Fundament, ohne dass all die Fantasien eines „Kalifats“ nicht soweit hätten umgesetzt werden können. Da dies alles jedoch juristisch weitgehend unbedeutend ist, wird es verloren gehen und nicht bewertet, wenn es nicht solche Prozessbeobachtungen gibt. Zum anderen haben viele Frauen sich an dem Genozid-Feminizid, insbesondere bezüglich der Versklavung êzîdischer Frauen beteiligt. Sie waren diejenigen, die im Haushalt ihre Arbeitskraft ausgebeutet, sie überwacht und auch misshandelt haben. Die Aussagen hierzu wollen wir dokumentieren, als Beitrag der Aufarbeitung des Genozid-Feminizids. Die Anhörungen geben Informationen über den Alltag, die Umgangsweise und die Gräueltaten, die den Êzîd:innen angetan wurden. Sie dürfen nicht verloren gehen. Im Fall der Omaima A. in Hamburg gab es in der Prozessbeobachtung hierzu noch die Besonderheit, dass die Identität des Mädchens, welches sie in ihrem Haushalt gefangen hielt, nicht geklärt war oder ist. Nach wie vor sind knapp 3.000 überwiegend Frauen und Mädchen verschleppt vom „IS“, die Aussagen im Prozess hätten dazu beitragen können, der Familie des Mädchens Informationen zu geben oder sogar, ihre Spur aufzunehmen. Doch die Angeklagten wissen in der Regel recht genau, was sie sagen und was sie nicht sagen, sodass diese Hoffnung leider nicht erfüllt wurde.

??: Sagt uns, auf welchen rechtlichen Grundlage die Prozesse geführt werden und warum in Celle?

!!: Die Zuständigkeiten der Gerichte richten sich in diesen Fällen nach (letztem bekannten) Aufenthalts-/Wohnort der angeklagten Person in Deutschland und nach den Anklagepunkten. Romiena S. hat zuletzt in Niedersachsen gewohnt und die Schwere der Anklagepunkte verlangt die Instanz des Oberlandesgerichts. Verfahren wegen § 129 werden in Niedersachsen meist am OLG Celle geführt, denn die Zuteilung zu entsprechenden Senaten erfolgt aufgrund deren jeweiligen Spezialzuständigkeiten für besondere Sachgebiete. Die rechtliche Grundlage sind (je nach Anklagepunkten) das Völkerrecht, das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Strafgesetzbuch. Es geht in der Regel um die Frage nach Kriegswaffenbesitz oder -verfügbarkeitsgewalt, um Sorge- und Fürsorgepflichtverletzungen sowie die Beteiligung an der Versklavung und das Wohnen und Plündern von Häusern Vertriebener. Der Nachweis über die Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ geschieht in der Regel über den Nachweis finanzieller Zuwendungen.

??: Was sind eigentlich die Beweismittel, die im Prozess gegen Romiena S. eine Rolle gespielt haben?

!!: Wie in den meisten dieser Prozesse spielten Messenger-Nachrichten eine wichtige Rolle. Diese Kommunikation führte sie sowohl im Vorhinein mit Kontaktpersonen und potenziellen Mitreisenden sowie während ihrer Zeit beim „IS“ vor allem mit ihrer Mutter und insbesondere deutschsprachigen anderen Frauen des „IS“ wie auch mit ihrem Ex-Mann und einem deutschen Journalisten. Weiterhin wurden zur Beurteilung des „Grads ihrer Überzeugung“ Twitter- und Facebook-Nachrichten, die sie gepostet hatte, angeführt. Darüber hinaus gab es verschiedenes Foto- und Videomaterial, mehrere Zeuginnen und die Einlassungen der Angeklagten selbst. Der Kontrast zwischen vorliegendem Beweismaterial und Aussagen der „IS“-Terroristin führten während des Prozesses sogar zu einer Unterbrechung, denn sie gab zunächst deutlich weniger zu als bereits ohne ihre Einlassung hätte bewiesen werden können.

??: Ist in dem Prozess deutlich geworden, wie die Anwerbung der deutschen Frauen gelaufen ist bzw. was die Motivation der Frauen oder der Angeklagten im besonderen war, sich dem „IS“ anzuschließen?

!!: Ja, diese Prozesse und Zusammenhänge wurden eingehend beleuchtet. Das Praktisch-Konkrete: Vielfach über Facebook- und Messenger-Gruppen. Diese beschäftigen sich teils auf eher unverfängliche Art mit der islamischen Lebensweise und über fundamentalistischere oder ideologisch spezifisch gefärbte Posts kristallisieren sich diejenigen Kontakte heraus, die den Weg in die „Szene“ bahnen. So folgen Einladungen in immer weitere und einschlägige Gruppen auf private Chats. In diesen späteren Gruppen geht es dann konkret um Themen wie „das Leben im Kalifat“ und die Auswanderung in das damalige „IS“-Gebiet. Zu diesem Zeitpunkt sind auch persönliche Treffen und Gespräche Teil der Anwerbung, das Prinzip multipliziert sich hierdurch und dennoch behalten einige „Köpfe“ einen gewissen Überblick über das Netzwerk und insbesondere die Ausreise. Eine hier zu benennende Person ist bspw. Mine K., die hierfür in Deutschland verurteilt wurde und die auch Romiena S. zu ihrer Ausreise angeleitet und ihr die notwendigen Kontakte hergestellt hat. Romiena S. selbst ist, neben ihrer Tochter, nachgewiesener Maßen mit einer 15-Jährigen, ebenfalls in Deutschland bereits Verurteilten, ausgereist und hat im Zuge der Vorbereitungen und dem Reiseantritt deren Zweifel „ausgeräumt“. Vielfach benennen die angeklagten Frauen die Suche nach Halt im Glauben und an muslimischen Glauben geknüpfte Diskriminierungserfahrungen als Motivation. Dies ist natürlich ein Thema, mit dem die gesamte Gesellschaft angesprochen wird. Schließlich spielt auch die wirksame „IS“-Propaganda eine nicht zu unterschätzende Rolle.

??: Welchen Eindruck hat die Angeklagte auf euch gemacht? Es ist ihr anscheinend gelungen, beim Gericht Mitleid zu erwecken. Ihr habt in diesem Zusammenhang von einer „falschen Genderperspektive“ gesprochen. Was meint ihr damit?

!!: Schon auf den allerersten Blick erscheint es eigentlich völlig absurd, wie Frauen sich freiwillig dazu entscheiden, Teil eines solch patriarchalen und unmenschlichen Systems zu werden, Frauenunterdrückung ist schließlich ein großer ideologischer Pfeiler des „IS“. Dies stellt zunächst sowohl die Freiwilligkeit als auch das Bewusstsein darüber, was der „IS“ ist und macht infrage. Ein erster Knacks, denn tatsächlich entscheiden sich viele dieser Frauen freiwillig dazu. Hinzu kommt die juristische Relevanz von „Haushaltstätigkeiten“ und Kindererziehung nach bestimmten Dogmen. Relevant sind immer bestimmte Taten, nicht eben die tragende Rolle zur Aufrechterhaltung des Systems. Vergleichbar vielleicht mit der „Täterschaft des deutschen Volkes“ für den Holocaust. Wie generell die gesellschaftstragende Rolle von Frauen nicht anerkannt und nicht gewürdigt wird, passiert dies eben hier auch für die Gräueltaten, für die sie eine Mitverantwortung tragen. Hier kommt also grundlegend die patriarchale Weltanschauung zur vollen Wirkung. Schließlich kommt dann das völlige Fehlen der Anerkennung eigener Verantwortung und die Selbstinszenierung der Angeklagten als Opfer und Unwissende ins Spiel. Also die generelle Annahme, diese Frauen werden das Böse schon nicht gewollt und verstanden haben plus die Bestätigung dieser Annahme in den Aussagen und dem Selbstmitleid der Täterinnen. Das fügt sich ja nahtlos in eine Wahrnehmung als passives Dummchen ein, was Teil des patriarchalen Frauenkonstrukts ist. Dies ist ja genau unsere feministische Perspektive und Teil unserer Motivation, eine juristische Bewertung nehmen wir in diesem Sinne nicht vor.
Im Fall von Romiena S. können wir natürlich nur unsere, wenn auch geteilten, subjektiven Eindrücke schildern. Ihre Selbstdarstellung als Opfer, die auch durch die Aussagen ihrer Mutter gestützt wurde und in großen Teilen vom Senat in der Urteilsbegründung übernommen wurde, war unerträglich. Ihre Reue bezog sich eigentlich nur darauf, dass sie sich und gegebenenfalls ihren Kindern nun ein schönes Leben verbaut hat. Eine tragische Lebensgeschichte tat dann den Rest. Der Senat betrachtet sie laut Pressemitteilung nicht als Hardlinerin. Was ihm dafür noch fehlte? Diese Frage können wir nicht beantworten. Eine Frau, die öffentlich auf Twitter die „IS“-Anschläge von Wien und Duisburg beklatschte, die ihre kleine Tochter in ein Kriegsgebiet verschleppt und dort mit zu der Hinrichtung einer Frau nahm und diese rechtfertigte, die die Verbrennung des jordanischen Piloten als gerecht bezeichnete und eine êzîdische, offensichtlich versklavte Frau überwachte, statt ihr die Flucht zu ermöglichen, die die Ausreise einer 15-Jährigen aktiv unterstützt, das ist das, was Romiena S. ist. Im Nachhinein höchstens Unverständnis oder Erschütterung über das eigene Verhalten, in der Regel aber eigentlich nur Relativierungen auszusprechen, sollte nicht ausreichen, um dieses Bild vom Tisch zu wischen. Der vorsitzende Richter hingegen bezeichnete bspw. die Gespräche zwischen ihr und der überlebenden êzîdischen Nebenklägerin in der Urteilsverkündung als nahezu freundschaftlich. Da fehlen uns wirklich die Worte vor Wut über eine solche Aussage! Völlige Ignoranz des Zusammenhangs und derartig absurd und ekelerregend, aber genau dies ist ein extremes Beispiel dafür, in welchem Maße diese Täterinnen es schaffen, Mitleid zu erzeugen und wie Richter solchen Betrachtungen getreu dem patriarchalen Weltbild folgen.

??: Es gab eine ezidische Nebenklägerin, die auch als Zeugin ausgesagt hat. Könnt ihr uns etwas über sie erzählen – und warum diese Prozesse für die Opfer von Bedeutung sind?

!!: Ihre Aussage war unglaublich beeindruckend. Sie ist Überlebende eines Genozid-Feminizids und der jahrelangen Gefangenschaft durch den „IS“. Es ist uns unbedingt wichtig, diese Leistung zu allererst zu erwähnen und zu würdigen und zu unterstreichen, dass das Erzählen dieser Erfahrungen einen unbeschreiblichen Kraftakt und Mut bedeutet. Gleichzeitig – und damit kommen wir schon zum zweiten Teil der Frage – hat sie als Nebenklägerin selbst hervor gestellt, dass das Vor-Gericht-gehört-werden eine besondere Bedeutung trägt und nicht selbstverständlich ist. Sie berichtete, was ihr angetan wurde, wobei die Aussage und Befragung über die konkreten Taten der angeklagten Romiena S. hinaus gingen. Diese Rahmung hat aus unserer Perspektive an vielen Stellen im Prozess gefehlt. Ein Beispiel: Sie hat der Verurteilten nicht explizit mitgeteilt, dass sie versklavt war, nein – aber das sei in den Umständen gar nicht nötig gewesen, da Romiena S. bekannt war, dass sie eine Êzîdin ist und das Êzîdinnen im „IS“ nicht freiwillig als Dienerinnen gewirkt haben. Schlicht und mit einer durchdringenden Klarheit.

Die Nebenklägerin war bei dem Überfall am 3. August 2014 vom „IS“ entführt und gefangen genommen worden. In Gefangenschaft musste sie die Hausarbeit und Kinderpflege der „IS“-Terrorist:innen übernehmen. Sie wurde dutzende Male verkauft, körperlich und psychisch extrem misshandelt, zum muslimischen Gebet gezwungen und unzählige Male vergewaltigt. All dies immer im Wissen und in Mittäterinnenschaft der jeweiligen „IS“-Frau(en). Nach eigener Aussage, hatte sie im Prozess in Celle die Möglichkeit ihre gesamte Geschichte zu erzählen und nicht nur in der Rolle der Nebenklägerin benötigte Fakten zu liefern. Dies sei auch für ihre persönlich Trauma-Bearbeitung wertvoll. Obwohl ihr bewusst sei, dass mit Romiena S. nicht die Haupttäterin in ihrem persönlichen Fall vor Gericht sitze, sei die Anklage und ihre Aussage und die damit einhergehende Würdigung des ihr und ihrem Volk angetanen Leids, nicht selbstverständlich.
Hierzu ist eventuell auch erwähnenswert, dass im Irak derlei Prozesse oft ohne Anhörung der Leidtragenden und generell zu schnell und oberflächlich stattfinden. In der Regel werden die Angeklagten sehr bald zum Tode verurteilt, was wiederum bedeutet, dass ein wesentlich Teil der historischen Dokumentation und auch Spuren zu den vielen nach wie vor Vermissten, im Dunklen bleiben. Diese sind bspw. auch für die „offizielle“ Anerkennung des Genozid-Feminizids von Bedeutung.

In der Kürze des Interviews ist es nicht möglich die vielfältigen und schwerwiegenden Aspekte dieser Prozesse für die Überlebenden und auch für die Menschheit im Allgemeinen, darzustellen. Einen tiefen Eindruck können jedoch die Schlussworte der Nebenklägerin geben, die sie auf das „falls ich dir dein Recht genommen habe, tut es mir leid“ der Täterin erwiderte: Sie verzeihe ihr nicht, und sie sähe hierfür auch keinen Anlass. Der „IS“, zu dem Romiena S. sich bekannt hatte, habe kein Verständnis und keine Reue für das, was er nicht nur der Nebenklägerin, sondern ihrem ganzen Volk angetan habe. Die Knochen ihrer Familie lägen überall in der Erde verstreut, viele ihrer Brüder und Onkel seien getötet worden, sie und weitere überlebende Frauen aus ihrer Familie haben unheilbare physische, gynäkologische und psychische Schäden erlitten. Viele begehen Suizid, haben jegliche Perspektive verloren und darin wachsen die Kinder auf. Eine Menge ihrer weiblichen Verwandten sei nach wie vor verschwunden. Sie habe keinerlei Grund all das, was in Teilen noch immer anhält, jemals zu verzeihen und dies sei auch nicht ihre Aufgabe oder etwas, mit dem sie sich beschäftige.

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Pressemitteilung OLG zu

Urteil gegen IS-Rückkehrerin

Nach elf Verhandlungstagen hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts eine heute 34jährige Angeklagte insbesondere wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen, davon u.a. in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (Az.: 4 StS 3/21).

Nach den Feststellungen des Senats hat sich der Anklagevorwurf weitgehend bestätigt. Die Angeklagte reiste 2014 gemeinsam mit einer 16jährigen Frau nach Syrien aus und schloss sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ an. Dabei nahm sie ihre damals vier Jahre alte Tochter gegen den Willen deren Vaters mit. In Syrien heiratete sie nacheinander mehrere IS-Mitglieder. Indem sie sich um den Haushalt kümmerte, ermöglichte sie es ihnen, vor allem an Kampfhandlungen teilzunehmen. Sie erzog ihre Tochter sowie ihre in Syrien geborenen zwei Söhne im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS. Ihre zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Tochter nahm sie zu der Steinigung einer Frau mit und zeigte ihr Hinrichtungsvideos. Über Twitter veröffentlichte sie Kurznachrichten, in denen sie ihre Zustimmung zu den Anschlägen des IS am 14. Juli 2016 in Nizza und am 18. Juli 2016 in Würzburg zum Ausdruck brachte. Schließlich nutzte sie im Haushalt eines Sklavenhändlers für einige Tage die Arbeitskraft einer vom IS versklavten Jesidin aus und überwachte sie bei einem Gang in die Stadt. [...]

Die Angeklagte hat die Taten weitgehend eingeräumt. Ihr Geständnis wurde in der durchgeführten Beweisaufnahme überwiegend bestätigt. Sie hat sich nach den getroffenen Feststellungen zwischenzeitlich glaubhaft von dem IS distanziert. Weiter hat der Senat zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie keine „Hardlinerin“ war und der Anschluss an den Islamischen Staat für sie auch eine Flucht aus ihrer vorherigen Lebenssituation darstellte. [...]

OLG Celle, Presseerklärung 01.06.2022