Wohngeldreform bietet für viele Haushalte Zuschussmöglichkeiten zur Miete
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Geld haben. Im Schnitt sollen anspruchsberechtigte Wohngeld-Haushalte ab Januar 2023 monatlich rund 370 Euro erhalten. Außerdem wird der Kreis der Berechtigten deutlich ausgeweitet: Zu den bisher knapp 600.000 Haushalten sollen bis zu 1,4 Millionen weitere dazukommen. Auch Eigentümer:innen können für die Tilgung eines Immobilienkredits Zuschüsse erhalten.
Nicht anspruchsberechtigt sind Bezieher:innen von Bürgergeld (SGB II), Grundsicherung im Alter (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz und Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-Bafög, Bafög oder Berufsausbildungshilfe). Ebenfalls nicht anspruchsberechtigt sind Haushalte mit verwertbarem Vermögen bei: 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere. Beispiel: Für eine dreiköpfige Familie liegt die Höchstgrenze für das Vermögen also bei 120.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Selbst genutztes Wohneigentum gehört nicht zum Vermögen.
Der „Rest“ ist im Prinzip anspruchsberechtigt. Ob und wieviel Wohngeld einem Haushalt zusteht, berechnet sich dann nach Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und der Wohnort. Um zu sehen, was dabei herauskommen kann, hilft am Besten ein Wohngeldrechner wie
https://www.wohngeld.org/wohngeldrechner/
Die Tabelle unten bietet einige Beispiele für die Stadt Celle (in den Landkreisgemeinden sind die Wohngeldbeträge niedriger). Die linke Spalte (HG) benennt die Haushaltsgröße, also eine Person, Alleinerziehend mit einem Kind (AE/1), zwei Personen, sowie zwei Personen mit einem bzw. zwei Kind(ern). Brutto benennt das erzielte Bruttoeinkommen im Haushalt. In der dritten Spalte ergibt sich der Wohngeldanspruch. Der ist jeweils berechnet mit der Warmmietenobergrenze, also: Wer da weniger Warmmiete bezahlt, bekommt auch weniger Wohngeld.
Ein Single-Haushalt mir einem Brutto-Einkommen von 2088 Euro, was bei Mindestlohn und 40-Stunden-Woche zusammenkommt, hätte in der Stadt Celle noch einen kleinen Wohngeldanspruch von 32 Euro – aber: Warum darauf verzichten.
Aus der Tabelle unten links ergibt sich, dass es für andere Gruppen interessanter sein könnte. Bei Alleinerziehenden zählt neben dem Erwerbseinkommen auch der Kindesunterhalt eine Rolle. Wir haben in der Tabelle einen Unterhaltsleistung von 396 Euro für Kinder unter 6 Jahren angesetzt. D.h. bis zu einem Einkommen von 2700 Euro bei dem/der Alleinerziehenden kann ein Wohngeldanspruch bestehen.
Anderes Beispiel: Bei einem Paar mit einem Kind und einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 3000 Euro besteht ein Wohngeldanspruch von 241 Euro, wenn die Warmmiete unter 813,80 Euro liegt.
Das alles hier ist „ohne Gewähr“, aber soll die Grenzen anzeigen, innerhalb derer sich eine Antragstellung lohnen könnte.
Deshalb die eindringliche Bitte an unsere Leser:innen: Informiert Freunde, Bekannte und Kolleg:innen über die Möglichkeiten zur Beanspruchung von Wohngeld.
Zuständig für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen ist der Landkreis Celle. Antragsformular und weitere Infos gibt es unter
https://www.landkreis-celle.de
Bei der „Suchfunktion“ einfach „Wohngeld“ eingeben. Die zuständige Stelle sitzt allerdings nicht an der Trift, sondern im Sozialamts-Gebäude der Stadt „Am Französischen Garten 3“.