Auch Erwerbstätige, Selbstständige, Rentner:innen können aufstockende Leistungen beantragen

Der Erwerbslosenverein Tacheles e.V. und der Paritä­tischer Wohlfahrtsverband haben eine Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energie­kosten gestartet. Im Zentrum die Webseite www.energie-hilfe.org, die Betroffene hoher Energiekosten umfang­reich über ihre sozialrechtlichen Ansprüche informiert und Musteranträge zur Verfügung stellt.

Der Mangel an ausreichenden, gezielten Hilfen für die von Inflation und explodierenden Energiekosten am här­testen Betroffenen wird zu einer deutlichen Steigerung der Anzahl an Anspruchsberechtigten im Bereich der Grundsicherung führen.

Harald Thomé, Vorstand von Tacheles e.V.: „Mit die­ser Kampagne richten wir uns insbesondere auch an die Menschen, die ihre hohen Energiekosten mit ihrem Ein­kommen nicht mehr bezahlen können und deshalb einen Anspruch auf zumindest teilweise Übernahme der Kos­ten haben. Anspruchsberechtigte, wie Erwerbstätige, Rentner:innen, Wohngeldbeziehende oder Auszubilden­de, müssen zur Wahrung ihrer Ansprüche jetzt schnell Anträge stellen.“

Wichtige Informationen für Erwerbstä­tige und Selbstständige

Auch Erwerbstätige und Selbstständige, die bisher keine aufstockenden Leistungen vom Sozialamt oder Jobcenter erhalten (Sozialhilfe/ Hilfe zum Lebensunter­halt/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde­rung bzw. „Bürgergeld“), sollten prüfen, ob sie darauf einen Anspruch haben.

Sie können wegen einer Nachforderung aus der Heiz­kostenabrechnung oder bei Kosten zur Brennstoffbe­schaffung, wie z.B. die Befüllung des Öltanks, einen ein­maligen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen beim Jobcenter geltend machen. Wieso? Auch bei jenen, die bisher mit ihren Einkommen oberhalb der Anspruchs­grenze lagen, verschiebt sich diese Grenze in dem Mo­nat, in dem die Nachzahlung für Heizkosten oder die Rechnung zur Brennstoffbeschaffung beglichen werden muss, um den Forderungsbetrag nach oben. Beim „Bür­gergeld“ gilt dies „bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Wer also im Februar den Bescheid über die Heizkostennachzahlung bekommt, kann bis Ende Mai einen entsprechenden Antrag stellen.

Dies gilt übrigens auch für Menschen, die bereits Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen; auch sie könnten einen Anspruch auf aufstockende Leistungen vom Jobcenter haben.

Für Betriebskosten-Nachzahlungen gilt übrigens das selbe Prinzip.

Es kann außerdem sein, dass wegen höherer Abschlä­ge für die Heizung dauerhaft ein Anspruch auf aufsto­ckende Leistungen entsteht.

Für Beziehende von Rente, Arbeitslo­sengeld I oder Krankengeld ...

… gilt im Prinzip dasselbe. Rentner:innen können die­se Ansprüche beim Sozialamt geltend machen, bei Be­zieher:innen von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld ist das örtliche Jobcenter der richtige Ansprechpartner. Der wichtige Unterschied: Menschen aus diesen Gruppen müssen den Antrag sofort im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung stellen.

Schüler:innen und Auszubildende ...

… haben prinzipiell auch einen Anspruch auf aufsto­ckende Bürgergeld-Leistungen. Der Bezug von Schüler-BAföG oder BAB-Leistungen ändert nichts daran.
Die Webseite www.energie-hilfe.org informiert dazu mit gruppenspezifischen Hilfen. Wir können nur dazu auffordern, entsprechende Anträge zu stellen – und auch: Freunde, Bekannte, Kolleg:innen darauf hinzuweisen und sie bei bedarf bei der Antragstellung zu unterstützen.