Bisherige Unterbewertung wird offensichtlich

Nichts bei Hartz IV hat von Beginn an für mehr Wi­dersprüchen und Klagen geführt wie die Regelung der „Kosten der Unterkunft“. Das „Bürgergeld“ reformiert da nichts. Ja, zuletzt war die Übernahme von Miete, Heiz- und Nebenkosten wieder Gegenstand in der „Ar­beit lohnt sich nicht“-Debatte. Doch die dabei vorgetra­gene Behauptung, wonach „dann auch noch“ die Wohn­kosten komplett übernommen würden, stimmt so nicht. Übernommen werden die „angemessenen Kosten“. Und das bedeutet mindestens zweierlei: Als angemessen be­trachtet werden nur Mieten im unteren Wohnungsmarkt­segment, und – wer bei einer auch nur geringfügig über den erlaubten Grenzen liegenden Miete nicht in eine bil­ligere Wohnung umzieht, hat den darüber liegenden An­teil selbst zu tragen.

750 Haushalte mit Wohnkostenlücke

Und das trifft nicht einige wenige. Im Juli 2022 hatten im Bereich des Jobcenter Celle 12,7 % der „Bedarfsge­meinschaften“ eine Wohnkostenlücke. Das waren 750 Haushalte, die durchschnittlich 93 Euro aus ihrer Regel­leistung zuschießen mussten. So jedenfalls die Auskunft der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke (DS 20/3018).

Besonders betroffen waren dabei Bedarfsgemein­schaften mit Kindern, darunter Alleinerziehende. In die­ser Gruppe hatten 346 Haushalte eine Wohnkostenlücke, das sind 16,1 %. Durchschnittliche Differenz zur als an­gemessen betrachteten Miete: 105 Euro – im Monat. Das Problem ist keine Celler Besonderheit. Aber: In 33 von 45 Jobcentern in Niedersachsen war diese Differenz ge­ringer.

Dabei wurde, als im November die Firma „Analyse & Konzepte“ Im Sozialausschuss des Kreistags die ab 2023 gültige neue Mietwerttabelle vorstellte, behauptet: Ein Ziel sei, dass Überschreitungen die Ausnahme bilden. Jeder sechste Haushalt mit Kindern sind aber kaum eine Ausnahme.

Bei großen Haushalten 23 % mehr

Seit Jahresbeginn gilt im Landkreis Celle also eine neue Mietwerttabelle für Transferleistungs-Empfän-ger:innen, das betrifft das Bürgergeld (SGB II), die Grundsicherung im Alter (SGB XII) und das Asylbewer­berleistungsgesetz (AsylbLG). Der Grenzwert, bis zu dem Mieten als „angemessen“ gelten, verändert sich nach oben – zum Teil erheblich.

Die Tabelle unten rechts zeigt die Werte für die Stadt Celle – links die Haushaltsgröße, dann die Entwicklung der jeweiligen Beträge der Obergrenze der Bruttomiete seit 2019. Bruttomiete bedeutet: Grundmiete inklusive Nebenkosten ohne Heizkosten. Die Heizkosten werden zusätzlich in angemessenem Rahmen erstattet.

Die Erhöhungen bei Haushalten bis zu vier Personen liegen bei 6 - 11 % im Vergleich zu 2021. Insbesondere bei Haushalten ab fünf Personen werden sich vorhande­ne Wohnkostenlücken in relevantem Umfang schließen. Hier liegt die Anpassung der Werte bei rund 23 % ge­genüber 2021. Hier liegt ein Skandal verborgen, der nicht zu einem werden wird. Denn was heißt das? Min­destens in den letzten beiden Jahren gab es offensichtlich eine dramatische Unterbewertung. Und genau das dürfte in vielen Fällen zu den Erstattungslücken geführt haben.

Angemessen oder nicht

Über die Frage der Angemessenheit entscheidet in Celle die Kreisverwaltung. Sie ist beim „Jobcenter im Landkreis Celle“ für die „Kosten der Unterkunft“ zu­ständig, während die Agentur für Arbeit mit den Arbeits­marktaspekten befasst ist. Grundlage der Entscheidung über die Angemessenheit ist ein Wohnungsmarktgutach­ten (oder früher: Mietwertgutachten), das alle vier Jahre neu aufgestellt wird – mit einer zwischenzeitlichen An­passung der Sätze nach zwei Jahren.

Wer erstmals Hartz IV oder jetzt das Bürgergeld be­kommt, erhält die ersten sechs Monate die Miete in vol­lem Umfang erstattet. Liegt diese allerdings über den je­weiligen Grenzwerten erfolgt danach eine Kostensen­kungsaufforderung. D.h.: Betroffene sollen sich eine günstigere Wohnung suchen – oder die Erstattung wird auf die Höhe des Grenzwerts reduziert. (Ausnahme: Es kann der Nachweis geführt werden, dass es nicht möglich war, eine billigere Wohnung anzumieten.)

Lücken müssen „gestopft“ werden

Die Lebensverhältnisse der Betroffenen können im Einzelfall zwar berücksichtigt werden. Argumente wie beim Umzug erforderliche Kita- oder Schulwechsel fin­den aber in der Regel keine Berücksichtigung. Genauso­wenig spielt eine Rolle, wie lange die Betroffenen schon in ihrer Wohnung le­ben. Und so entste­hen Situationen, in denen Betroffene lie­ber die Wohnkosten­lücke in Kauf neh­men, als sich eine billigere Wohnung zu suchen.

Aber diese Lücke muss gestopft wer­den. Wo kein zusätz­liches Einkommen vorhanden ist, geschieht dies aus der als Existenzminimum geltenden Regelleistung. Die be­trägt seit Jahresbeginn 502 Euro im Monat bei Alleinste­henden, 451 Euro pro Person bei einem Paar. Bei Kin­dern liegen die Sätze bei 318 Euro (für Kinder unter 6 Jahren), 348 Euro (bei Kindern von 6 bis 14 Jahren) und bei 420 Euro (für Jugendliche ab 14 Jahren).

In einer unbekannten Zahl von „Fällen“ dürfte es so­genannte „Aufstocker:innen“ treffen. Das sind Men­schen, die ein Erwerbseinkommen haben, das aber so niedrig ist, dass sie sogenannte aufstockende Leistungen beziehen können. Hier gibt es Freibeträge: Erwerbsein­kommen bis 100 Euro pro Monat werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Für den Zuverdienst zwischen 100 und 520 Euro pro Monat bleiben 20 % anrechnungs­frei. Zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 % des Er­werbseinkommens nicht angerechnet.

BSG verlangt „schlüssiges Konzept“

Viele Streitfälle rund um die Frage der „Angemessen­heit“ sind in den vergangenen Jahren beim Bundessozi­algericht (BSG) gelandet, so dass es weitreichende Vor­gaben gibt. Von den Kostenträgern verlangt das BSG ein „schlüssiges Konzept.“ Für Celle erstellt dies seit länge­rem die Hamburger Firma Analyse & Konzepte.

Auf Grundlage einer Aus­wertung von Bestands- und Neuvertragsmieten werden in einem ersten Schritt sogenannte Vergleichsräume gebildet. In Celle sind das drei: die Stadt Celle, dann das Teilgebiet 2 mit den südlichen Gemeinden Wietze, Winsen. Hambühren, die Samtgemeinden Flotwedel und Lachendorf. Die restlichen Gemeinden im Norden sind das Teilgebiet 3 (neue Mietober­grenzen siehe Tabelle links.)

In einem zweiten Schritt wird das „untere Segment“ ermittelt. Vereinfacht so: Es wird die Anzahl der Haushalte ermittelt, die Transferleis­tungsempfänger:innen und Geringverdiener:innen sind. Das Gutachten kommt auf 23 %. Und die sollen sich im Prinzip dann bitte auch im unteren Viertel des Woh­nungsmarkts tummeln. Weiter wird berücksichtigt – be­hauptet das Gutachten –, dass die Wohnungen auch tat­sächlich zur Verfügung stehen.

Auftraggeber nicht ohne Interessen

Grundsätzlich problematisch ist die Konstellation hin­sichtlich des Auftraggebers des Gutachtens. Dies ist der Landkreis Celle. Da er 30 % der anfallenden Kosten der Unterkunft aus seinem Haushalt zu tragen hat, ist halt je­der Euro bei den Mietobergrenzen für ihn 30 Cent wert. Und das weiß auch der Auftragnehmer.

Die Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kos­ten der Unterkunft beliefen sich am 30.06.2022 in der Summe für den Bereich des Jobcenter Celle auf immer­hin 836.126 Euro – im Monat.

Heizkosten – auch hier gibt’s Lücken

Bezüglich der Heizkosten wird grundsätzlich auf Höchstwerte des bundesweiten Heizspiegels zurückge­griffen. Aber auch das heißt nicht, dass immer alles er­stattet wird. Bei den Heizkosten wurde insgesamt 252 Haushalten nicht die vollen Heizkosten erstattet - das waren 5,4 % der Bedarfsgemeinschaften. Der Differenz­betrag betrug durchschnittlich 121,55 Euro (in der Sum­me 92.846 Euro). Ob die dramatisch gestiegenen Heiz­kosten künftig zu Problemen bei der Erstattung führen, wird sich zeigen. Insbesondere vielleicht dort, wo das 20 %-Einsparziel nicht erreicht wird, also der „Deckel“ auf­gemacht worden ist.

Klimabonus öffnet Marktsegment

Neu eingeführt wurde der sogenannte „Klimabonus“. Dabei geht es um Szenarien, wo die Bruttokaltmiete über gen „erlaubten“ Grenzwerten liegt, die Wohnung aber energetisch saniert ist, also weniger Heizkosten braucht.

Beispiel: Für einen 1-Personen Haushalt in der Stadt Celle gilt ein Richtwert von 417 Euro. Die 49 m²-Woh­nung kostet aber 430 Euro, ist also nicht „angemessen“. Da aber der Endenergieverbrauchswert im Energieaus­weis beispielsweise unter 85,0 kWh/(m²*a) wird ein Bo­nus von 0,35 Euro/m2 gewährt; in der Summe 17,15 Euro. Damit würde die volle Bruttokaltmiete erstattet.

Der Klimabonus geht schrittweise bis zu 0,69 Euro/m² bei Wohnungen mit einem Energiewert unter 25,0 kWh/(m²*a). Immerhin 263 von 1599 Wohnungen, die Analy­se & Konzept ausgewertet hat, hatten einen Energiever­brauch von unter 30 kWh/m²*a. Aber 1049 der erfassten Wohnungen lagen außerhalb der Klimabonus-"Chance".

Diese Regelung öffnet immerhin ein bisher oft proble­matisches Segment, nämlich das der energetisch guten Neubauwohnungen der „allerland GmbH“.

Quelle: https://www.landkreis-celle.de/media/custom/3314_1838_1.PDF?1670581223